Dienstag, 23. Juni 2015

Feuerlöscher bei Ölheizung Pflicht?

Dieses Bild ist vermutlich vielen noch vor Augen und auch ich kann mich noch lebhaft an diesen Anblick erinnern. Egal in welchem Haus man seine Schritte gen Keller lenkte - bei Freunden, Bekannten oder in den eigenen vier Wänden - vor dem Heizungskeller hing stets ein Feuerlöscher. Doch ist das heute auch noch so? Nicht unbedingt, denn, die Zeiten, dass zwingend ein Feuerlöscher vorhanden sein muss, sind vorbei. Das generell verpflichtende Vorhalten eines geeigneten Feuerlöschers ist seit 2009 nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben, sofern das Heizöl in einem vorschriftsmäßigen Raum gelagert wird. Den Fragen, was ein vorschriftsmäßiger Raum ist, in welchen Fällen trotzdem ein Feuerlöscher vorhanden sein muss und warum es auch außerhalb gesetzlicher Vorschriften ratsam ist, trotzdem einen geeigneten Feuerlöscher bereit zu halten, widmen wir uns gleich.



Die gesetzliche Verpflichtung, bei der Lagerung von Heizöl einen geeigneten Feuerlöscher vorzuhalten, bestand wenn ich das richtig verstanden habe je nach Bundesland seit 1959/60. Durch Verordnungen und Erlasse verschiedener Stellen (z.B. Minister des Innern, Minister für Wiederaufbau etc.) musste der Betreiber einer Ölheizung mit entsprechenden Vorratstanks einen Feuerlöscher für die Brandklassen A, B, und C griffbereit in der Nähe der Tanks bereitstellen. Bis 5.000 Liter musste ein 6 kg ABC-Pulverlöscher an die Wand gedübelt werden und ab einer Menge von über 5.000 Litern 2 x 6 kg oder ein 12 kg ABC-Pulverlöscher. Vor allem in den 1960er Jahren warben die Hersteller von Feuerlöschgeräten mit dem gesetzlich verordneten "Feuerschutz für Ölheizungen", wie wie hier links an einem Beispiel der GLORIA-WERKE aus dem Jahre 1967 sehen.

Muss man heute einen Feuerlöscher bereithalten?
Nein, muss man wohl nicht mehr unbedingt, aber da bin ich mir noch nicht so ganz schlüssig. Aktuelle Erkenntnisse hierzu sowie zum geeigneten Löschmittel könnt Ihr in diesem Artikel lesen.
Meinen Recherchen nach fiel der Startschuss zur Abschaffung von Feuerlöschern bei Ölheizungen bereits 2003 mit der weitgehenden Aufhebung der 1960 in der letzten gültigen Form inkraftgetretenen "Verordnung über brennbare Flüssigkeiten" (VbF). Die Bestimmungen der alten VbF wurden durch die die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergänzenden "Technischen Regeln für die Betriebssicherheit" (TRBS) und die "Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 510) ersetzt. Was bedeutet das denn jetzt? Ganz einfach:
Nach der alten VbF wurden brennbare Flüssigkeiten, welche nicht mit Wasser mischbar sind, in die Gefahrenklassen A I, A II und A III eingeteilt; solche, die mit Wasser mischbar sind wurden der Gefahrenklasse B zugeordnet.

Brennbare Flüssigkeiten ließen sich nach der VbF wie folgt unterscheiden:
  • Gefahrenklasse A I:
    • Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (Benzin)
  • Gefahrenklasse A II:
    • Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 21 °C und 55 °C (Petroleum)
  • Gefahrenklasse A III:
    • Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 55 °C und 100 °C (Heizöl)
  • Gefahrenklasse B:
    • Bei 15 °C wasserlösliche brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (z.B. Ethanol)
Diese Aufteilung ist durch die Änderungen wesentlich vereinfacht worden und folgt nun der Einstufung nach Gefahrstoffrecht (67/548/EWG) für flüssige Stoffe, welche sich nach der BetrSichV richtet.

Brennbare Flüssigkeiten werden hiernach wie folgt unterteilt:
  • Einstufung F+:
    • hochentzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 0 °C (Diethylether)
  • Einstufung F:
    • leichtentzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 0 °C bis 21 °C (Benzin)
  • Einstufung R10 (neu H226):
    • entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C (Petroleum)
Nach den neuen BetrSichV-Richtlinien werden alte VbF-Anlagen wie Tankstellen, Lager oder Füllstellen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A III nicht mehr als "überwachungsbedürftige Anlagen" eingestuft. Heizöl gehörte zur alten VbF-Gefahrenklasse A III und somit zählt ein Heizöllagerraum im Keller auch nicht mehr als überwachungsbedürftige Anlage.

Der zweite Schritt erfolgte 2009/10 durch die Einführung einer neuen und wie ich das gesehen habe auch bundesweit nahezu einheitlichen "Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung" (FeuVO). Da Heizöl seit 2003 ohnehin schon nicht mehr zu den wirklich feuergefährlichen Flüssigkeiten zählt, wurde die Verpflichtung einen Feuerlöscher vorzuhalten in dieser neuen FeuVO schließlich endgültig gekippt.
Wie es allerdings bei Anlagen, die nach älteren Versionen der FeuVO in Betrieb genommen worden sind, ist zwiespältig. Die einen sagen, dass in diesen Fällen ein Feuerlöscher noch Vorschrift ist, die anderen meinen, dass ausschließlich die neueste Version der FeuVO zugrunde zu legen ist, nach der kein Feuerlöscher mehr benötigt wird. Ich würde mich persönlich ersterem anschließen, doch mit zweifelsfreier Sicherheit kann ich es noch nicht sagen. Gut beraten ist jedoch jeder Betreiber einer Ölheizung, welche vor 2009 in Betrieb genommen worden ist, nach wie vor einen geeigneten Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C bereit zu halten.


Ich habe mal ein wenig in meinem Fundus gekramt und mir ist tatsächlich eine alte Feuerungsverordnung mit Gültigkeit vom 21. Juni 1977 in die Hände gefallen, worin es unter Punkt 4 noch explizit heißt:
"In der Nähe von Heizöllagerräumen müssen für die Brandklassen A, B und C geeignete Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt in ausreichender Zahl vorhanden sein." Hier links sehen wir eine spätere Version des weiter oben beworbenen Typ Pi 12 G aus den 1970er Jahren, welcher sich zwar hervorragend zum Schutz auch großer Heizungsanlagen mit über 10.000 l Lagervolumen eignete, in der Regel jedoch für die meisten Haushalte zu teuer in der Anschaffung war. Ein einziges mal habe ich tatsächlich solch einen Löscher vor dem Heizraum in einem Privathaushalt gesehen, doch meistens waren hier die nicht so leistungsfähigen, aber wesentlich günstigeren Dauerdrücker vom Typ P 6/12 GD vorhanden.

Vorschriftsmäßige Lagerung
Bei einer Lagermenge von 1.000 bis 5.000 l Heizöl innerhalb eines Gebäudes ist ein Lagerraum erforderlich, der nicht anderweitig genutzt werden darf. Die Heizung selbst darf sich bei einer geeigneten Abtrennung und ausreichend Abstand zu den Tanks mit in dem Raum befinden, doch ein Hobby-, Trocken-, Party- Rumpel- oder Bastelkeller darf hier nicht eingerichtet werden. Ab einer Menge von mehr als 5.000 l Heizöl darf sich in dem Raum nichts anderes außer den Tanks befinden.
Die Stützen und die Decken sowie der Raum selbst müssen in beiden Fällen feuerbeständig sein. Neben der Tür und eventuellen Rohrdurchführungen darf der Heizöllagerraum über keine weiteren Öffnungen zu anderen Räumen verfügen und die Türen müssen mindestens feuerhemmend sowie selbstschließend sein. Fußböden, Einbauten und Unterverteilungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und des Weiteren muss der Raum ständig belüftet und von der Feuerwehr von außen zu beschäumen sein.
Von einer Heizöllagerung oder der Lagerung sonstiger Brennstoffe in Gebäuden außerhalb eines solchen vorschriftsmäßigen Raumes ist generell abzuraten, obwohl Mengen bis zu 620 l Heizöl in Verbindung mit einem ABC-Pulverlöscher zulässig wären! Mal ehrlich... würdet Ihr euch hunderte Liter Heizöl in Kanistern oder Fässern einfach so in den Keller stellen? Ich bestimmt nicht!

Auch wenn ein Feuerlöscher nach der aktuell gültigen Feuerungsverordnung bei vorschriftsmäßiger Lagerung wie gerade beschrieben nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben ist, ist es aus versicherungstechnischer Sicht dennoch ratsam, sich einen solchen zuzulegen. Passiert nämlich was und Ihr habt keinen Feuerlöscher, dann kann die Versicherungsgesellschaft unter Umständen an der Rückerstattungsschraube drehen - nach unten versteht sich.
Für Privathaushalte werden auch von mir stets Schaumlöscher empfohlen, doch gehört vor den Heizöllagerraum nach wie vor ein ABC-Pulverlöscher - Schaum wäre im Falle eines Falles nicht wirksam genug. Für die Wohnräume solltet Ihr Euch jedoch zusätzlich noch einen Schaumlöscher anschaffen.

Selbstschutz
ABC-Pulver ist zwar viel wirksamer als Schaum, doch Heizöl verbrennt mit großer Hitze und unter unglaublicher, pechschwarzer Rauchentwicklung - auch in nur kleinen Mengen! Wenn Euer Tank, die Heizung oder die Zuleitungen in Brand geraten sollten, würdet Ihr nicht mal mehr die Kellertreppe runterkommen vor lauter Rauch und Hitze und ganz ehrlich: Wenn durch meinen Keller 5.000 oder gar 10.000 Liter brennendes Heizöl schwappen, dann würde ich die Beine in die Hand nehmen und zusehen, dass ich Land gewinne! Ohne sich selbst in erhebliche Gefahr zu bringen, wäre ein solcher Brand von einem Laien nicht zu bekämpfen und daher rate ich in einem solchen Fall dringend von einem Löschversuch ab! Was glaubt Ihr, warum der Raum von außen zu beschäumen sein muss? Richtig, die Feuerwehr geht da nämlich auch nicht rein.
Also - ich halte es für unmöglich, einen solchen Brand mit einem Feuerlöscher innerhalb eines engen Kellers bekämpfen zu können, doch schaut in Eure Versicherungspolicen und wenn die Versicherung zu einem Feuerlöscher rät, dann hängt einen da hin. Wenn es brennt, lasst Ihr ihn einfach hängen und haut ab - Pflicht erfüllt und Leben gerettet. Ihr solltet den Feuerlöscher auch regelmäßig warten lassen (spätestens alle 2 Jahre), denn die Instandhaltung wird dokumentiert oder kann anhand einer Rechnung des Kundendienstes der Versicherung im Schadensfall vorgelegt werden.

©. Menzel 2015

2 Kommentare:

  1. Du erkennst, dass der Gesetzgeber keinen Feuerlöscher mehr fordert, empfiehlst aber einen aufzuhängen, ihn aber ja nicht zu benutzen weil...genau, bei auch nur rel.kleinen Mengen (für Laien) zwecklos. ABC Pulver löscht nicht besser bei Flüssigkeitsbränden, sonst würde auf den Flugplätzen dieser Welt nicht mit (AFFF)Schaum gelöscht werden. Ansonsten Danke für den Artikel

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    1. Natürlich löscht die Flughafenfeuer mit Schaum, Pulver würde ja auch kaum ans Ziel gelangen bei all dem Wind auf einem Flughafen, ist ja schließlich alles eine große Fläche auf dem Rollfeld ohne Windschutzbarrieren.

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