Dienstag, 27. Februar 2018

GLORIA Typ Pn 6 Bj. 1964

Hersteller: GLORIA-WERKE
DIN TROCKEN
Typ: Pn 6
Baujahr: 1964
Bauart: P 6 H - Aufladelöscher mit innenliegender Treibmittelpatrone
Zulassungs-Kennzeichen: P1 - 15/60
Inhalt: 6 kg BC-Pulver
Treibmittel: 150 g Kohlendioxid
Betriebsdruck: ca. 15-18 bar bei 20 °C
Gewicht des gefüllten Geräts: 10,5 kg
Bauzeit nach diesem Muster: 1963-64

Geschichte:
Hier haben wir einen schönen GLORIA Typ Pn 6 der zweiten Generation aus dem Jahre 1964. Der im Vorjahr bei dieser Serie eingeführte Siebdruck folgt in der Gestaltung einer Eins-zu-eins-Umsetzung der mehrfarbigen Nassklebebilder, wie sie von 1958 - 1962 Gang und Gäbe waren. Allerdings bin ich persönlich der Ansicht, dass die geschwungenen Formen in schlichtem weiß recht karg und irgendwie überholt wirken. Das wurde in Wadersloh wahrscheinlich ganz ähnlich gesehen, denn schon spätestens ab Ende 1964 erfolgte eine radikale Neugestaltung des erst ein Jahr alten Siebdrucks.
Änderungen erfolgten mit Einführung dieser Serie auch bei der Flügelüberwurfmutter - die vier Flügel sind geblieben, doch besteht diese selbst nun nicht mehr aus Kunststoff oder Druckguss, sondern aus massivem Messing. Die Überwurfmutter dieses Modells sieht aus wie frisch vom Band und strahlt mit der Sonne um die Wette, dass es eine wahre Pracht ist.
Der Ventilkörper besteht nach wie vor aus Kunststoff, was ältere Geräte* dieses Typs gefährlich macht. Der einst hochfeste, aber nun poröse Kunststoff würde einer schlagartigen Druckbeaufschlagung nicht standhalten und platzen.

Der Typ Pn 6 war mit einfachem Standard-BC-Pulver gefüllt und etwas günstiger zu erwerben als der Halbautomatik-Auflader vom Typ Pi 6. Im Gegensatz zum wiederum etwas günstigeren Pn 6 S bot er den Luxus einer abstellbaren Löschpistole, welche in einem am Mantel befindlichen Köcher Platz findet.
Da der Pn 6 für Brände von Stoffen der Brandklasse A nicht geeignet war, wurde er dementsprechend vornehmlich in Bereichen eingesetzt, in denen die hauptsächlichen Gefahren von Stoffen der Brandklassen B und C ausgingen. Typische Einsatzgebiete waren daher KFZ-Werkstätten, Lackierereien, Garagen, Tankstellen sowie auch Privathaushalte mit Ölheizung. Gekostet hat ein solches Modell um 90,00 DM, was bei Einführung 1963 schon ein ganz schöner Stiefel war. Da es 1963 allerdings noch keine Dauerdrucklöscher gab und der Pn 6 abstellbar war, dürfte er wohl vom Preis-/Leistungsverhältnis her das Beste gewesen sein, was man sich in den Keller hängen konnte.
Ein sehr schönes Gerät, welches heute sehr selten geworden ist und in diesem perfekten Erhaltungszustand ohne Rostbläschen und glänzendem Messing kaum mehr aufzutreiben sein wird. Vielen Dank dem edlen Spender!

*Der Kunststoff-Ventilkörper wurde bis 1978 verbaut.

©. Menzel 2018

Mittwoch, 7. Februar 2018

Brandschutz im Treppenhaus - gefährliche Anhäufung von Brandlasten

Gerade das Treppenhaus sorgt in vielen Mehrfamilienhäusern immer wieder für Zoff zwischen den einzelnen Parteien und der Streit dreht sich meistens um die Frage, was dort abgestellt werden darf und was nicht. Mieter gegen Mieter, Mieter gegen Vermieter, Vermieter gegen Mieter und der Haussegen hängt gehörig schief.
Fakt ist: So wie hier links auf dem Bild zu sehen, sieht es in den wenigsten Treppenhäusern aus. Aber was darf ich denn nun dort abstellen und wer hat das Recht, mir das Abstellen von Gegenständen zu untersagen?
Grundsätzlich gilt folgendes:
Der Vermieter trägt die Verkehrssicherungspflicht des Gemeinschaftsraums "Treppenhaus" und ist daher berechtigt, Regeln für eine bestimmungsgemäße Nutzung von Treppenhäusern und auch Fluren aufzustellen. Deshalb ist jeder Mieter erst einmal generell an die Hausordnung gebunden! Einfach ignorieren geht nicht und etwaige Streitigkeiten oder Ausnahmen können meistens nur vor Gericht entschieden werden.
Es gibt natürlich schon diverse Gerichtsurteile zu diesem Thema, welche teilweise auch entgegen den Weisungen einer Hausordnung das Abstellen von Kinderwagen und Gehilfen unten im Treppenhaus erlauben, wenn der Mieter zum Beispiel aufgrund eines fehlenden Aufzugs keine Möglichkeit hat, diese in die Wohnung zu befördern.
Das Argument des Platzmangels in der Wohnung selbst gilt allerdings nicht! Heutige Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sind zusammenklappbar, sodass sie auch in der kleinsten Ecke Platz finden. Das macht zwar ein bisschen Arbeit, doch möglich ist es.

Was nach dem Mietrecht oder etwaigen Hausordnungen im Treppenraum abgestellt werden darf oder nicht, soll uns hier aber nicht weiter interessieren, denn worum es uns hier gesehen soll, sind natürlich die Belange des Brandschutzes sowie eine rasche Evakuierung des Gebäudes im Brandfall.
Das Treppenhaus ist nämlich nicht nur der Weg, über welchen jeder Mieter in seine Wohnung gelangt sondern oft auch der erste und oft auch einzige Flucht- und Rettungsweg!



Bei Neubauten stellt die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes hohe Anforderungen an die Treppenräume, doch setzt sie hierbei natürlich nur allgemeingültige Richtlinien fest und befasst sich nicht mit Schuhen, Plastikpötten, Kinderwagen oder Rollatoren.
Dass ein Treppenraum jedoch möglichst frei von Brandlasten jeglicher Art zu halten ist, lässt sich aus §15 Absatz 1 LBO leicht ersehen, denn hier heißt es:
"Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind."
Schuhe, Kinderwagen, Garderoben, Schränkchen und wat nich alle verengen einerseits den Fluchtweg und bieten dem Feuer im Falle eines Brandes noch zusätzliche Nahrung. Zudem schaffen sie eine gefährliche Feuerbrücke im ansonsten nicht brennbaren Treppenhaus und sorgen obendrein noch für eine sehr schnelle Verqualmung des gesamten Gebäudes. Das in vielen Schuhsolen und Rädern von Kinderwagen verwendete Gummi wird beim Vulkanisieren durch Schwefelverbindungen weich und elastisch gemacht, wodurch bei einem Brand schnell große Mengen von tödlich giftigem Schwefeldioxid und Schwefelwasserstoff freigesetzt werden. Auch Kunststoffe, wie sie in Textilien und Stoffen Verwendung finden, entwickeln im Brandfall Stickoxide, Cyane, Furane, verschiedene Chlor- und Schwefelverbindungen sowie einen ganzen Riemen anderer, teils hochgiftiger Verbrennungsprodukte.
So sollte sich jeder darüber im Klaren sein, dass egal welcher im Treppenhaus abgestellte Gegenstand im Brandfall das Leben aller Bewohner des Hauses bedrohen kann. Es sollte somit schon aus Gründen des Selbstschutzes im Interesse eines jeden Mieters liegen, auf die Vermeidung unnötiger Brandlasten sowie auf freie Zugänge zu achten.

Vermieden werden sollte das Ab- bzw. Bereitstellen von:
  • Schuhen
  • Schuhschränken
  • Getränkekisten
  • Garderoben
  • Schirmständern
  • Abfallbehältern
  • Kinderwagen**
  • Rollatoren**
  • Rollstühlen**
**Nur wenn eine Verbringung in die Wohnung nicht möglich ist und der Fluchtweg nicht verengt wird! Hausordnung beachten! Klärung mit dem Vermieter und den anderen Mietparteien im Vorfeld!

Verboten ist das Abstellen und die Lagerung von:
  • Autoreifen (auch in Kellerräumen)
  • Fahrräder
  • Sperrmüll (auch in Kellerräumen)
  • Gasflaschen (auch in Kellerräumen)
  • brennbaren Flüssigkeiten (auch in Kellerräumen)

Beruflich bin ich öfter mal in Mietshäusern unterwegs und was man da teilweise so vorfindet, ist wirklich schockierend! Im krassesten Fall stapelten sich im Erdgeschoss vor der Hoftür sechs Autoreifen, direkt vor der Treppe standen fünf Kinderwagen und zu Guter letzt war das hölzerne Treppenhaus des Altbaus vom EG bis rauf ins 5. OG mit Teppich bespannt. Zudem hortete jede der acht Mietparteien vor der Wohnungstür gut ein Dutzend Schuhe nach dem Haufenprinzip und der Keller platzte vor Sperrmüll aus allen Nähten. Ein Haus, in dem ICH nicht eine einzige Minute ruhig schlafen könnte! Auch wenn man sich noch so viele Rauchmelder in die Bude hängt... DA kommt keiner mehr raus!
Die auf dem Bild gezeigten Verhältnisse sind jetzt zwar nicht so krass, wie in dem gerade genannten Beispiel, aber so ganz ideal ist die Situation nun auch wieder nicht. Eine Fußmatte hat wohl jeder vor der Tür liegen, das gehört halt dazu und da kann man auch nicht meckern (vorausgesetzt die Fußmatte hat auch nur die Ausmaße einer Matte und nicht die eines Teppichs). Der Kinderwagen gehört aber - wenn man es ganz genau nimmt - IN die Wohnung, da dieses Foto nämlich im 3. OG aufgenommen wurde und der Kinderwagen mit dem Aufzug dorthin gelangt ist. Vielleicht ist es vom Vermieter so genehmigt - muss von Fall zu Fall individuell entschieden werden. Nur im Weg darf er nicht stehen und das war auch hier nicht der Fall.
Die Fahrräder haben da allerdings nichts zu suchen, denn ein einzelner der Reifen reicht im Brandfall aus, das ganze Treppenhaus mit dickem, giftigem Rauch zu füllen. Außerdem kann man über so ein Fahrrad ganz hervorragend stolpern, vor allem, wenn es umkippt (kenne ich aus eigener Erfahrung).

Zusammenfassend lässt sich also sagen:
Grundsätzlich sind Treppenhäuser und Flure in Mehrfamilienhäusern so frei wie möglich von Brandlasten jedweder Art zu halten. Im Idealfall stehen nirgendwo Kinderwagen, Rollatoren oder Schuhe, Schränkchen und so weiter und so fort.
Kinderwagen, Rolatoren und andere Gehhilfen dürfen nur  abgestellt werden, wenn sie nicht in die Wohnung gebracht werden können, wenn sie aus Gründen der Eigentumssicherung nicht am Geländer festgekettet werden und wenn sie nicht im Weg stehen!
Fahrräder, Müllsäcke oder Autoreifen haben im Treppenhaus nichts verloren!
Des Weiteren solltet Ihr darauf achten, dass die Haustür immer geschlossen ist! Gerade in sozialen Brennpunkten kommt es häufig vor, dass durch offenstehende Haustüren Fremde ins Treppenhaus gelangen und mangels Hirn dort abgestellte Dinge anzünden. Hört man immer wieder und deshalb ist Vorsicht geboten.
Apropos Haustür: Darf diese Nachts abgeschlossen werden? Nein, darf sie nicht! Aber das ist ein anderes Thema, zu welchem es gesondert noch etwas zu lesen geben wird.

Nehmt Rücksicht aufeinander, befolgt die Hausordnung und stellt so wenig wie möglich - am besten gar nichts - ins Treppenhaus.
Zum Schluss noch ein kleiner Appell an die Vermieter: Auch wenn (noch) keine Verpflichtung dazu besteht, sollten im Treppenhaus Feuerlöscher der Brandklassen A und B in ausreichender Anzahl bereitgestellt und betriebsbereit gehalten werden (z.B. GLORIA SK 6 STAR (21A/233B) oder SE+ 6 STAR (34A/183B)).

©. Menzel 2018