Traditionelles Osterfeuer |
Das Betreiben von Osterfeuern
Da ein Osterfeuer der Brauchtumspflege dient und nicht nur dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle, muss es für jedermann zugänglich sein. Wer also ein Osterfeuer als solches deklariert, darf es nicht hinter verschlossenen Toren abbrennen, denn das gibt Ärger mit den Behörden. Den gibt es sowieso, wenn das Osterfeuer nicht rechtzeitig bei der Stadtverwaltung angemeldet worden ist.
Wer darf ein Osterfeuer abbrennen?
Osterfeuer dürfen nur von Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen abgebrannt werden, welche fest in der jeweiligen Ortsgemeinschaft verankert sind. Einzelpersonen oder beliebige Personengruppen können kein Osterfeuer anmelden und dürfen auch keines abbrennen.
Zum Abbrennen und Unterhalten von Osterfeuern gelten folgende Auflagen:
- Unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse ist der Abstand des Brandplatzes zu Gebäuden, Vegetaion und Verkehrsflächen so zu wählen, dass jegliche Gefährdung sowie ein Übergreifen des Feuers - sei es durch die Flammen selbst oder durch Funkenflug - ausgeschlossen ist. Zu Wäldern ist grundsätzlich ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 m einzuhalten.
- Es sind entsprechende Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Hierzu zählen das Bereitstellen von Feuerlöschern und/oder ausreichend Löschwasser. Ferner muss die Möglichket bestehen, telefonisch einen Notruf absetzen zu können.
- Verbrannt werden dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum. und Strauchschnitt sowie andere pflanzliche Abfälle. Das Verbrennen von behandeltem Holz und sonstigen Abfällen ist verboten.
- Insbesondere Mineralöle und Mineralölprodukte dürfen weder zum Anzünden, noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
- Aus Gründen des Tierschutzes sollte das aufgeschichtete Material kurz vor dem Entzünden aufgelockert oder umgeschichtet werden.
- Das Feuer ist ständig von mindestens zwei Personen zu bewachen, von denen eine älter als 18 Jahre sein muss. Diese beiden Personen dürfen den Brandplatz erst verlassen, wenn Flammen und Glut gänzlich erloschen sind.
Weiterhin sind von den Veranstaltern geeignete Vorkehrungen gegen ein vorzeitiges Entzünden des aufgeschichteten Materials zu treffen, etwa durch abgestellte Wachen.
Bei nachstehend aufgeführten Wetterlagen darf das Osterfeuer nicht angezündet werden
- Bei länger anhaltender Trockenheit und spätestens dann, wenn am Tag des Abbrennens für die entsprechende Region die Waldbrandwarnstufe 4 oder 5 ausgerufen wurde.
- Bei Starkem Wind.
Das Verhalten der Besucher
So wie sich die Betreiber von Osterfeuern an bestimmte Regeln zu halben haben, trifft dies selbstverständlich auch auf die Besucher zu. zu den Grundregeln gehören dabei:
- Ausreichend Abstand zum Feuer halten.
- Kinder beaufsichtigen.
- Nichts in das Feuer hinein werfen.
© C. Müller
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